Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich – unbillige Härte

VonHagen Döhl

Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich – unbillige Härte

Allein eine lange Trennungszeit der Ehepartner genügt nicht für die Annahme, dass eine unbillige Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt, die zum Ausschluss oder zur Kürzung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich berechtigt.

Dies wäre nach der Rechtsprechung des BGH erst der Fall, wenn das Vermögen nachweislich erst nach der Trennung erwirtschaftet und demzufolge die Wertsteigerung auch erst nach der Trennung der Eheleute zu verzeichnen ist.

Ist jedoch der Vermögensgegenstand, der in der Trennungszeit diese außergewöhnliche Wertentwicklung erfahren hat, bereits während der intakten Ehe angeschafft worden, ist nicht von einer groben Unbilligkeit auszugehen, wenn die Wertsteigerung ohne Zutun der Ehegatten erst in der Trennungszeit erfolgt ist. In diesem Fall läge keine unbillige Härte vor, die zu einer Kürzung oder zum Ausschluss des Versorgungs- oder Zugewinnausgleichs berechtigen würde.

(OLG München, Urteil vom 17.10.2012, Aktenzeichen 12 U F 777/12)

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