Muss sich ein Anleger vermeintliche Kenntnisse seines Ehepartners zurechnen lassen?

VonHagen Döhl

Muss sich ein Anleger vermeintliche Kenntnisse seines Ehepartners zurechnen lassen?

Der BGH hat entschieden, dass sich der Anleger die Erkenntnisse, die  sein  Ehepartner  bei der Lektüre des Prospektes des Anlageberaters gewonnen hat, nur zurechnen lassen muss, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass ihm die Kenntnis von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme von erforderlichen Tatsachenfeststellungen ausdrücklich übertragen worden ist.

Das darf bei Ehegatten jedoch nicht einfach vermutet werden, sondern muss im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden.

Die Kenntnis des Anlegers oder grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich jedoch nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers das Prospekt des Anlegers „genau durchgelesen“ hat.

(BGH vom 13.12.2012, Aktenzeichen III ZR 298/11)

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