Risikolebensversicherungen bei nichtehelichen Lebenspartnern nach deren Trennung

VonHagen Döhl

Risikolebensversicherungen bei nichtehelichen Lebenspartnern nach deren Trennung

Schließen nichteheliche Lebenspartner eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben, mit der sie sich wechselseitig ein Bezugsrecht für den Todesfall einräumen, trennen sich die Lebenspartner jedoch vor dem Tod eines der Lebenspartner und bemühte sich ein Lebenspartner noch vor seinem Ableben, die Bezugsberechtigung des vormaligen Lebenspartners zu ändern, was jedoch am fehlenden Einverständnis des anderen Lebenspartners scheiterte, so kann der Erbe des verstorbenen Lebenspartners (Erblassers) dem zunächst bezugsberechtigten, ehemaligen Lebenspartner des Erblassers die unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenhalten.

Denn das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann als Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Bestand der verbundenen Lebensversicherungen bewertet werden, so dass die Klage des vormaligen Lebenspartners des Erblassers auf Auszahlung der Versicherungssumme an ihn scheiterte.

(BGH vom 14.11.2012, Aktenzeichen IV ZR 219/12)

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