Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch

VonHagen Döhl

Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
(BGH-Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 15/12)

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