Mit der Frage der Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen auf Grund seiner Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, Vermögenswerte zu realisieren, hatte sich der BGH zu befassen.
Hier ging es darum, ob die unterhaltsberechtigten Kinder auf dem Klageweg vom Unterhaltspflichtigen erwirken können, dass er seinen Pflichtteilsanspruch, auf dessen Geltendmachung der Unterhaltspflichtige verzichtete, geltend macht.
Dies verneinte der BGH. Die unterhaltsberechtigten Kinder können zwar nicht die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder die Rückforderung einer Schenkung klageweise vom Unterhaltspflichtigen verlangen, aber sie können auf den Pflichtteilsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, indem dieser zwangsweise gepfändet wird (vgl. BGH vom 28.11.2012, Aktenzeichen XII ZS).
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