Ausreichende Bemühungen des Unterhaltsberechtigten

VonHagen Döhl

Ausreichende Bemühungen des Unterhaltsberechtigten

Ein Unterhaltsberechtigter, der unter Depressionen leidet, hat alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um diese Krankheit behandeln zu lassen. Es reicht nicht aus, wenn er sich lediglich telefonisch an einen Therapeuten wendet, um einen Therapieplatz zu erhalten oder telefonisch auf dessen Anrufbeantworter spricht, dass er auf seinen Rückruf wartet.
Sind die Bemühungen des Unterhaltsberechtigten nicht ausreichend, ist ihm bei der Prüfung des Getrenntlebensunterhalt fiktiv ein Einkommen zuzurechnen, welches er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Lebensumstände erzielen könnte.
(vgl. OLG Hamm, 6. Familiensenat, Urteil vom 13.02.2012, Aktenzeichen: II-6 UF 176/11)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort