Nimmt der Unterhaltspflichtige nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes keine neue, der früheren Tätigkeit entsprechende Arbeit auf, so ist die ihm mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung zum Ausgleich des bisherigen Einkommens dergestalt einzusetzen, dass er so behandelt wird, als würde ihm das vormalige Einkommen noch zur Verfügung stehen.
Tätigt der Unterhaltspflichtige Bewerbungen, die wegen Grammatik- oder Schreibfehlern bzw. wegen des Hervorhebens seiner jahrzehntelangen Familienphase schon in der ersten „Vorsortierphase“ in dem jeweiligen Unternehmen bei der Bewerberauswahl herausfallen, sind diese zum Nachweis der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen nicht geeignet.
Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung, die davon gekennzeichnet ist, dass es eine zunehmende Anzahl älterer Menschen gibt und deshalb im Bereich der Betreuung und Pflege ein erheblicher Bedarf auch an ungelernten Arbeitskräften besteht, in diesem Bereich reale Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Das Gericht setzt deshalb fiktive Einkünfte mit einem Bruttolohn von 10,00 € je Stunde und somit monatlich 1.300,00 € brutto = 950,00 € Nettoeinkommen als erzielbar an.
(OLG Hamm, 13.Familiensenat, Urteil v. 02.03.2012, II -13UF 169/11)
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