Für die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist es erforderlich, objektive Kenntnis von den für die Nichtvaterschaft sprechenden Umständen sowie eine daraus zu gewinnende mögliche Überzeugung von der Nichtvaterschaft zu haben.
Ein ohne die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingeholtes privates DNA-Vaterschaftsgutachten darf nicht im gerichtlichen Verfahren der Vaterschaftsanfechtung verwertet werden. Es ist nicht geeignet, die für die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung erforderlichen Zweifel an der Vaterschaft zu begründen
(vgl. OLG Thüringen, 1. Familiensenat, Beschluss vom 20.03.2012, Aktenzeichen: 1 WF 643/11)
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