Das AG München hat entschieden, dass den Betreiber eines Ladens zwar eine Verkehrssicherungspflicht trifft, er dabei aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen muss.
AG München 283 C 2822/12
Das AG München hat entschieden, dass den Betreiber eines Ladens zwar eine Verkehrssicherungspflicht trifft, er dabei aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen muss.
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