Keine Minderung des „Hartz-IV“-Anspruchs durch ausgezahlte Urlaubsabgeltung

VonHagen Döhl

Keine Minderung des „Hartz-IV“-Anspruchs durch ausgezahlte Urlaubsabgeltung

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass eine gezahlte Urlaubsabgeltung nicht auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch anzurechnen ist.

Der 59-jährigen Klägerin aus Solingen stand bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zu, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400 Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.

Das SG Düsseldorf hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben und das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
SG Düsseldorf   S 10 AS 87/09

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