Volljährigenunterhalt in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung

VonHagen Döhl

Volljährigenunterhalt in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung

Ein Volljähriger hat in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung bzw. eines Studiums in der Regel einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern, er ist nicht verpflichtet, in dieser Zeit durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Ihn trifft in dieser Zeit keine Erwerbsobliegenheit, er kann vielmehr eine gewisse Erholungspause für sich beanspruchen.

Anders verhält es sich jedoch nach Ablauf des freiwilligen sozialen Jahres, wenn bis zur Berufsausbildung eine Pause von zwei Monaten zu verzeichnen ist, hier ist dem Volljährigen zuzumuten, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Es besteht in dieser Zeit eine Erwerbsobliegenheit für den Volljährigen.
(OLG Karlsruhe 8.3.2012, RamRZ 2012, 1648)

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