Das OLG Celle hat entschieden, dass die Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers eine leistungsbezogene Verpflichtung ist und unmittelbar aus der Herstellungspflicht der §§ 631, 633 Abs. 2 BGB folgt. In diesem Rahmen kann ein Unternehmer grundsätzlich auch verpflichtet sein, auf Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Vorleistungen hinzuweisen. Der Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt allerdings entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Prüfungs- und Hinweispflicht entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber selbst erkennbar hinreichend fachlich in der Lage ist, die Unzulänglichkeiten und Abweichungen von der an sich notwendigen Art der Ausführung zu erkennen.
OLG Celle, Urteil vom 23.03.2011 – 14 U 89/09; BGH, 09.08.2012 – VII ZR 93/11 (NZB zurückgewiesen)
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