Das Thema Vertragsstrafe beschäftigt immer wieder die Gerichte.
Das OLG Brandenburg hat am 04.07.2012 entschieden, dass eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer 0,20% der Nettoabrechnungssumme für jeden Werktag der Verspätung, höchstens jedoch 10% der Nettoabrechnungssumme zu zahlen hat, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Der Einschätzung als Allgemeiner Geschäftsbedingung steht dabei nicht entgegen, dass die Parteien den im Vertragsformular vorgesehenen Text gestrichen und handschriftlich die gleiche Regelung mit dem Hinweis, die Vertragsstrafe sei verhandelt worden und gelte „zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart“, eingefügt haben. Nach Ansicht des Gerichts belegt zudem der Umstand einer zeitlich späteren Fertigstellung der Leistungen noch nicht das für die Verwirkung einer Vertragsstrafe nötige Verschulden des Auftragnehmers.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 – 13 U 63/08)
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