Eine Bachelor-Master-Studienkombination ist entsprechend den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Konstellationen dann als einheitliche Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB zu werten, wenn zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studium ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Für einen engen sachlichen Zusammenhang ist ausreichend, dass es sich um verwandte bzw. gleichwertige Studiengänge handelt. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Master-Studium aufgenommen werden darf. (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 – 10 UF 161/10)
Auch wenn der erfolgreiche Abschluss eines Bachelor-Studiums durch einen Unterhaltsberechtigten diesen bereits zur Ausübung eines Berufs befähigt, hat er gegen den oder die Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt für ein anschließendes Master-Studium, wenn die beiden Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, wovon regelmäßig auszugehen ist.
(AG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2011 – 454 F 3056/11 UK)
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