Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine junge Frau keinen Schadensersatz für eine missglückte Bruststraffung von dem behandelnden plastischen Chirurgen verlangen kann, wenn sich die Risiken der Operation verwirklichen, über die sie zuvor aufgeklärt worden ist.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht | 4 U 103/10
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