Architekt haftet für freigegebene fremde Planung

VonHagen Döhl

Architekt haftet für freigegebene fremde Planung

Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach Leistungsphase 5 – 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der von einem anderen Architekten erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als „Supervisor“ Bedenken anzumelden, wenn sich die von dem Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt, so das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 12.01.2012.

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2012 – 7 U 99/08

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort