Ein Architekt kann Leistungen, die er zur Erfüllung eines formnichtigen Vertrags erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, das Bauwerk also unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist. Demgegenüber scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn der Architekt weiß, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtigt sind, ihn (mündlich) zu beauftragen. Das hat ebenfalls das OLG Brandenburg entschieden. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH am 24.11.2011 zurückgewiesen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010 – 11 U 7/10
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