Schadensfreiheitsrabatt der Eheleute

VonHagen Döhl

Schadensfreiheitsrabatt der Eheleute

Mitunter handhaben es Eheleute während der Zeit des Zusammenlebens so, dass der Schadensfreiheitsrabatt eines Ehegatten vom anderen genutzt wird.
Gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB kann im Falle der Trennung der Eheleute derjenige
Ehegatte, dessen Schadensfreiheitsrabatt vom anderen Ehegatten genutzt wird, von diesem verlangen, dass ihm sein Schadensfreiheitsrabatt zurückübertragen wird.
(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Aktenzeichen II-8 WF 105/11)

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