Ein Architekt, der vorsätzlich die Verwendung eines falschen Baumaterials zulässt, leistet mangelhaft und ist deshalb dem Auftraggeber zum Schadensersatz in Höhe des mit dem Austausch des Materials verbundenen Aufwands (hier: 433.795,70 Euro) verpflichtet. Dagegen kann nicht eingewendet werden, der Aufwand für den Austausch sei unverhältnismäßig. Diese Einredemöglichkeit besteht nur gegenüber dem Anspruch auf Nachbesserung (des Architektenwerks), nicht jedoch gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2011 entschieden.
OLG Karlsruhe, 27.09.2011 – 8 U 97/09
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