Beim Werkvertrag gehört zumindest die Bestimmung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Wird ein vom Auftragnehmer unterbreitetes Angebot nicht unverändert angenommen und lässt sich später nicht feststellen, welcher Leistungsumfang beauftragt wurde, weil weder das Auftragsschreiben noch ein Verhandlungsprotokoll eine konkrete Leistungsbeschreibung enthalten, kommt mangels Bestimmtheit kein wirksamer Vertrag zu Stande. Um die ohne Vertrag erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber bereichert und muss nach Ansicht des OLG München Wertersatz leisten (BGB § 818 Abs. 2). Den Ausgangspunkt bildet dabei die übliche Vergütung (BGB § 632 Abs. 2).
OLG München, Urteil vom 12.04.2011 – 9 U 4323/09
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