Für die außergerichtliche Vertretung in Unterhaltssachen bestehen gegen den Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr – grundsätzlich – keine Bedenken.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2009 – 24 U 111/08)
Für die außergerichtliche Vertretung in Unterhaltssachen bestehen gegen den Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr – grundsätzlich – keine Bedenken.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2009 – 24 U 111/08)
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