Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Eheleute, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung des hälftigen Betrages einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierenden Grundschuld verlangen, welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumt hatte. Der weichende Ehegatte ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der („Rück-„) Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren. Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers.
(BGH Urteil vom 20.10.2010 – XII ZR 11/08)
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