Eine Verweigerung der Abnahme im Sinne einer ernsthaften und endgültigen Ablehnung des Werkes stehen solche Handlungen gleich, durch die der Besteller zum Ausdruck bringt, dass er das Vertragsverhältnis als beendet ansieht, weitere vertragliche Leistungen des Unternehmens fortan ablehnt und nur noch Ansprüche wegen der bereits bestehenden Mängel verfolgt. Die Abnahme kann mithin auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 – I – 5 U 95/06 – rechtskräftig infolge des Beschlusses des BGH vom 12.11.2009 – VII ZR 39/07).
Über den Autor