Eine Hausverwaltung darf keine Klauseln in Mietverträgen verwenden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam sind – wie etwa einige Schönheitsreparaturklauseln. Tut sie es dennoch, ist sie dem Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet.
(Kammergericht Berlin KG 3 U 3/06)
		
		
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