Der BayVGH hat entschieden, dass einem Jäger, der auf eine entlaufene Kuh schießt, der Jagdschein zu entziehen ist.
Der Kläger, ein Jäger, schoss an einem Juniabend gegen 20:30 Uhr auf eine aus einem landwirtschaftlichen Betrieb in Beratzhausen entlaufene Kuh, nachdem er sie von seinem Hochsitz aus in seiner Nähe erblickt hatte. Als er sie dann in ca. 80 Meter Entfernung ein zweites Mal sah, schoss er nochmals auf das Tier, ohne im Besitz einer Schießerlaubnis für den Einzelfall gewesen zu sein. Die Behauptung des Klägers, er habe den ersten Schuss in Notwehr abgegeben und mit dem zweiten Schuss die Kuh von ihrem Leiden erlösen wollen, wurde als unglaubwürdig angesehen. Die Entscheidung des Landratsamtes Regensburg, die Waffenbesitzkarte des Klägers wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit zu widerrufen sowie seinen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Der BayVGH hat nunmehr entschieden, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abzulehnen, da er keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hatte.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt das unbesonnene und unverantwortliche Verhalten des Klägers, ohne erforderliche Schießerlaubnis auf eine entlaufene Kuh zu schießen, die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers steht damit fest. Der Kläger hätte – selbst bei Vorliegen einer (nicht glaubhaft gemachten) Notwehr- bzw. Notstandssituation – jedenfalls vor dem zweiten Schuss, der die Kuh wiederum nicht tödlich traf, Kontakt mit den Sicherheitsbehörden aufnehmen und eine Schießerlaubnis für den Einzelfall einholen müssen. Wenn das dafür zuständige Landratsamt nach Dienstschluss nicht mehr erreichbar gewesen wäre, hätte er zu der zuständigen Polizeidienststelle Kontakt aufnehmen müssen. Dass der Kläger dies nicht tat, sei unverantwortlich und mache ihn als Jäger und Waffenbesitzer unzuverlässig.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 11.08.2010 21 ZB 10.444)
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