Keine Gefährdungshaftung für Kinder

VonHagen Döhl

Keine Gefährdungshaftung für Kinder

Das AG München hat entschieden, dass die Eltern eines Kindes, dass ein Taxi verschmutzt, weil es sich übergeben musste, nur dann haften, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und nichts unternahmen, um die Verunreinigung zu vermeiden.
Im März 2009 fuhr ein Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter mit dem Taxi nach Hause. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter nunmehr sehr schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, das Taxi befuhr gerade den Mittleren Ring, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses. Das Taxi musste gereinigt werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 Euro. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 Euro an. Das Taxiunternehmen, bei dem der Fahrer angestellt war, verlangte nun von der Mutter den Ersatz der Kosten. Schließlich habe sie erkennen können, dass es ihrem Kind schlecht ging und sie habe nichts unternommen. Diese weigerte sich jedoch. Das Erbrechen sei so plötzlich gekommen, dass sie die Verunreinigung nicht habe verhindern können. Die Tochter habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.
Der Fall kam vor das AG München. Der zuständige Richter versuchte zunächst, den Streit gütlich beizulegen. Er wies die Parteien darauf hin, dass wohl keine Anspruchsgrundlage für die Haftung der Mutter bestehe, dass es unter menschlichen Gesichtspunkten aber sehr vernünftig wäre, wenn diese die Reinigungskosten übernehme. Es wäre eigentlich fair, wenn nicht der Taxifahrer das Risiko der Erkrankung der Tochter tragen müsse, sondern die Eltern. Dies wies die Beklagte aber weit von sich.
Daher kam es zu einem Endurteil, in dem das AG München die Klage abgewiesen hat.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Schadenersatzanspruch zu verneinen. Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gibt, komme ein solcher nur in Betracht, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für die Mutter erkennbar gewesen ist, dass sich ihre Tochter erbrechen wird. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten, ein Verschulden der Mutter liege daher nicht vor.
(AG München 1.12.2009 155 C 16937/09)

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