Arglistige Täuschung durch Offerte über Eintragung in öffentliches Telefonverzeichnis

VonHagen Döhl

Arglistige Täuschung durch Offerte über Eintragung in öffentliches Telefonverzeichnis

Enthält ein Angebotsschreiben über die Eintragung in ein örtliches Telefonregister objektiv unrichtige Angaben, die eine bereits bestehende Vertragsbeziehung suggerieren sollen, dann kann bereits hieraus auf den für eine Täuschungsanfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen werden. Bei einer bloß missverständlichen Darstellung, die möglicherweise nur auf einem ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruht, kommt es für eine Annahme eines Täuschungswillen dagegen vor allem darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzehrt und entstellt wiedergegeben sind und ob vom Absender hätte erwartet werden können, vorherzusehen, dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können. Dass es sich bei dem Adressaten um Gewerbetreibende handelt, die bei Prüfung und Unterzeichnung des Auftragsformulars nicht unter Zeitdruck stehen, ist dabei rechtlich irrelevant.
Hinweis: siehe auch BGH-Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03.
(OLG Celle, Urteil vom 18.06.2009 – 13 U 9/09)

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