Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung bei Erwirtschaftung steuerlicher Verluste

VonHagen Döhl

Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung bei Erwirtschaftung steuerlicher Verluste

Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem – der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden – Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine – infolge der Verluste zu erwartende – geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für
sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig.
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der Zusammenveranlagung – entschädigungslos – zuzustimmen, wenn er dadurch in der Zeit des Zusammenlebens entstandene Verluste nicht mehr in einem späteren Veranla-
gungszeitraum steuermindernd geltend machen kann.
BGH, Urteil vom 18.11.2009, XII ZR 173/06

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