Preisanpassung nach Vergabeverzögerung?

VonHagen Döhl

Preisanpassung nach Vergabeverzögerung?

Ein weiteres Mal hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob einem Bauunternehmer nach verzögerter Vergabe und daraus resultierender Bauzeitverschiebung ein Mehrvergütungsanspruch zusteht. Ausgangspunkt war das Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.05.2008 (IBR 2008, 425). Darin hatte das OLG entschieden, dass dem Bauunternehmer trotz Bauzeitverschiebung ein Anspruch auf Mehrvergütung nicht zustehe, wenn er zuvor der Verlängerung der Bindefrist vorbehaltlslos zugestimmt habe. Diese Ansicht lehnt der BGH ab. Die einfache Bindefristverlängerung durch einen Bieter hat nur die Bedeutung, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot verlängert werden soll. Die Zuschlagserklärung habe keinen anderen Inhalt als bereits die Ausschreibung und das Angebot des Bieters, wenn nicht etwas anderes klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird. Mit dem Zuschlag nach Bindefristverlängerung kommt also nicht etwa ein Vertrag über eine angepasste Ausführungszeit zu den alten Preisen zu Stande. Erweist sich die vereinbarte Bauzeit aufgrund der Vergabeverzögerung als gegenstandslos, ändert das an dem bindenden Vertragsschluss zwar nichts. Allerdings sind die Folgen der Verzögerung im Hinblick auf die Bauzeit sowie auf die Einheitspreise durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, und zwar in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B.

BGH, Urteil vom 26.11.2009 – VII ZR 131/08

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