Ein Pkw ist Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten
für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht
den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient: Gemäß § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG; § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, die Regelung über die Behandlung des Hausrats (hier: Herausgabe eines Pkws) zu treffen.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.2009, 9 W 257/09 – 11, 9 W 257/09
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