Eine Auftragsentziehung ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig und ernsthaft verweigert (BGH Urteil vom 20.04.2000 – VII ZR 164/99).
Wenn der Auftragnehmer auf die Fristsetzungen und eine Kündigungsandrohung nicht reagiert, kann es nahe liegen, von einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung auszugehen (BGH Urteil vom 09.10.2008 – VII ZR 80/07).
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