Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfall

VonHagen Döhl

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfall

Das AG Kassel hat entschieden, dass der Unfallverursacher die Rechtsanwaltskosten auch dann ersetzen muss, wenn der Rechtsbeistand schon vor einem Gerichtsverfahren eingeschaltet wurde.
Bei einem Unfall waren ein Fahrzeug einer gewerblichen Autovermietung sowie ein bei einer Versicherungsgesellschaft versichertes Fahrzeug beteiligt. Die Unfallschuld war klar, so dass die Haftungsfrage zwischen beiden Parteien unstreitig war. Sehr wohl streitig war jedoch die Frage, wer die Rechtsanwaltskosten zu tragen habe, die der Autovermietung mangels eigener Rechtsabteilung durch die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden waren. Da sich die Versicherung weigerte, diese Anwaltskosten mit in die Schadensberechnung einzubeziehen, ging die Autovermietung vor Gericht und klagte auf Erstattung der Kosten.
Mit Recht, wie das AG Kassel entschieden hat.
Nach den Ausführungen des Gerichts stehen den rechtsunkundigen Geschädigten, wozu auch eine gewerbliche Autovermietung zu zählen ist, oft Versicherungsgesellschaften gegenüber, die über hoch spezialisierte Rechtsabteilungen verfügten, welche sich wiederum bisweilen auf juristische Spitzfindigkeiten kaprizierten. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung gebe es auch keinen „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr. Grund hierfür sei, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens eine Dimension erreicht hat, die für Laien nicht mehr überschaubar ist. Daher entspreche es allein schon dem Prinzip der Waffengleichheit, wenn der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Und es sei auch rechtens, wenn er verlangt, die dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt zu bekommen.
(AG Kassel 30.6.2009 415 C 6208/08)

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