Die (Ausgangs-) Behörde, die ihre mit einem Widerspruch angegriffenen Maßnahme als rechtswidrig erkennt, hat die ihr vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zustehende Wahl zwischen Abhilfe und Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Sieht die Behörde von einer Abhilfe nur deswegen ab, um den zu erwartenden Kostenanspruch des Widerspruchsführers zu entgehen, ist die behördliche Formenwahl unbeachtlich und von einer Abhilfeentscheidung auszugehen.
(BVerwG, Urteil vom 28.04.2009 – 2 A 8/08)
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