Der Betreiber eines Spielplatzes muss nach einem Urteil des OLG Hamm einem 69-Jährigen, der sich beim Rutschen mit seinem Enkelsohn verletzt hat, Schadenersatz zahlen. Der Großvater war nach der Rutschpartie durch die geschlossene Röhre nicht mehr in den Stand gekommen und aus einer Höhe von 60 cm mit dem Gesäß auf den Boden geprallt. Das Gericht bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Spielplatzbetreibers, da das lediglich mit losem Sand bedeckte Betonfundament, am Ende der Rutsche keinen gedämpften Aufprall ermöglichte.
Jedoch berücksichtigten die Richter ein Mitverschulden des Klägers. Er müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er ein Spielgerät benutzt habe, das erkennbar für die Nutzung von Kindern bestimmt sei.
(OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009 – 6 U 157/08)
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