Zur Kündigung eines vom Ehegatten abgeschlossenen Energieversorgungsvertrages im Rahmen der Schlüsselgewalt bei erst späterer tatsächlicher Rückgabe der Wohnung an den Vermieter

VonHagen Döhl

Zur Kündigung eines vom Ehegatten abgeschlossenen Energieversorgungsvertrages im Rahmen der Schlüsselgewalt bei erst späterer tatsächlicher Rückgabe der Wohnung an den Vermieter

Kündigt ein Ehepartner, der nach der Trennung in der Mietwohnung wohnen bleibt, den vom anderen Ehepartner geschlossenen Energieversorgungsvertrag, so ist diese Kündigung wirksam – und zwar auch für den schon vorher ausgezogenen Partner. Letzterer haftet aber trotz seines Auszuges als Vertragspartner des Energieversorgers für die Kosten des Energieverbrauchs bis zur Rückgabe der Wohnung.

Die Beklagte und ihr Ehemann waren gemeinschaftliche Mieter der Wohnung. Die Streitverkündete ist Eigentümer und war Vermieter der Wohnung. Die Klägerin ist der örtliche Gasversorger. Am 11.07.2003 meldete die Beklagte allein unter ihrem Namen, die Wohnung bei der Klägerin schriftlich zum Gasverbrauch an. Am 17.08.2005 sprach der Ehemann der Beklagten, dieser dabei durch den ihn bestellten Betreuer vertreten, die Kündigung des Gasversorgungsvertrages zum 31.08.2005 aus. Mit Schreiben vom 14.09.2005 teilte der Betreuer des Ehemannes der Beklagten den Zählerstand mit „2.897,970“ mit. Mit Datum vom 26.09.2005 übersandte die Klägerin dem Betreuer des Ehemannes der Beklagten eine Schlussrechnung für die Zeit bis zum 31.08.2005 über 86,51 €. Diese Rechnung wurde bezahlt.
Am 03.11.2005 besichtigte der Nachmieter die Wohnung. Dabei monierte er für den Zähler einen Stand von 3.296. Die Heizungsanlage der Wohnung wurde bei dieser Gelegenheit abgestellt. Am 27.11.2005 übergab die Streitverkündete dem Nachmieter die Wohnung zum Besitz. Die Klägerin stellte dem Ehemann der Beklagten für die Zeit vom 01.09. bis 14.10.2005 weiteren Gasverbrauch (Anfangszählerstand 2.897; Endählerstand 3.245) mit 210,11 € in Rechnung. Sie nimmt nunmehr die Beklagte auf Bezahlung dieser Rechnung in Anspruch. Sie hatte die Beklagte zweimal schriftlich vergeblich gemahnt und eine Meldeamtsanfrage nach der Anschrift der Beklagten gehalten (Kosten 5,00 €).
Die Klägerin behauptet, ein für den 01.10.2005 vorgesehener Termin für die Rückgabe der Mietwohnung an die Streitverkündete sei wegen Mängeln im Wohnungszustand nicht vollzogen worden. Erst am 14.10.2005 hätten die Beklagte und ihr Ehemann die Schlüssel zur Mietwohnung zurückgegeben. Bei der Wohnungsbesichtigung mit dem Nachmieter am 03.11.2005 sei die Heizung auf volle Leistung eingestellt gewesen und habe demgemäß weiter Gas verbraucht. Bei Schlüsselübergabe an den Nachmieter sei der Zählerstand auf dem Protokoll vermerkt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte im Wege der Schlüsselgewalt für den Gasverbrauch der ehelichen Wohnung. Die für den Ehemann der Beklagten ausgesprochene Kündigung habe nur für diesen, nicht aber auch für die Beklagte gewirkt…

Die Beklagte behauptet, bereits am 01.06.2005 aus der Ehewohnung ausgezogen zu sein und seitdem von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Die Mietwohnung sei bereits am 15.09.2005 nahezu rügelos unter Abgabe aller Schlüssel an die Streitverkündete zurückgegeben worden. Alle Heizkörper seien dabei auf Null gestellt gewesen. Noch am selben Tag seien die Nachmieter, darunter die Tochter der Streitverkündeten, in die Wohnung eingezogen.

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Beklagte hat den Vertrag über die Versorgung der ehelichen Mietwohnung im eigenen Namen abgeschlossen. Dadurch ist jedenfalls sie selbst Vertragspartner geworden, sodass es nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, inwieweit dadurch auch ihr Ehemann in diese vertragliche Verpflichtung eingebunden worden ist.

Der von der Beklagten behauptete Auszug aus der Mietwohnung und Ihr Getrenntleben vom Ehepartner führen nicht dazu, dass sie für die Kosten des weiteren Gasverbrauch in der vormaligen Ehewohnung nicht mehr haftet.

Die für den Ehemann der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Versorgungsverhältnisses ließ nicht nur ihn aus einem ansonsten mit der Beklagten fortbestehenden Versorgungsvertrag ausscheiden, sondern auch die Beklagte.
(Amtsgericht Neuruppin Urteil vom 17.12.2008 – 42 C 192/07; FamRZ 2009, 1221)

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