BVerfG: Gesetzgeberische Beschränkung auf «Ehedoppelname» mit dem Grundgesetz vereinbar

VonHagen Döhl

BVerfG: Gesetzgeberische Beschränkung auf «Ehedoppelname» mit dem Grundgesetz vereinbar

Die in § 1355 Abs. 4 BGB enthaltene Beschränkung von Ehegatten, die bereits vor der Ehe einen Doppelnamen führen, bei der Namenswahl ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelung insbesondere nicht gegen das Persönlichkeitsrecht verstoße. Auch der Schutz der Ehe, die Berufsfreiheit und der Gleichheitssatz seien nicht beeinträchtigt (Urteil vom 05.05.2009, Az.: 1 BvR 1155/03).

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