Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes, die der Bundestag am 23.04.2009 beschlossen hat, wird erstmalig ein so genanntes Pfändungsschutzkonto («P-Konto») eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages. Derzeit sind dies 985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt, schreibt das Bundesjustizministerium. So genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr entsprechendes Kontoguthaben.
Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist diese nicht rechtzeitig erreichbar, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO werde als so genannter «Basispfändungsschutz» nicht von einer Pfändung erfasst, so das Ministerium. Der Basisbetrag werde für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht komme es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Werde der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, werde er auf den folgenden Monat übertragen. In diesem Rahmen könne der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen anfallen.
Auf die Art der Einkünfte komme es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfalle auch die Pflicht, die Art der Einkünfte gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter werde künftig bei der Kontopfändung geschützt. Der pfändungsfreie Betrag könne durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (beispielsweise über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes sei außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
Der automatische Pfändungsschutz könne nur für ein Girokonto gewährt werden, so das Ministerium weiter. Dieses besondere Konto werde durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sehe vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht. Die Umstellung wirke rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos bestehe allerdings nicht. Ab 01.01.2012 werde der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.
Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II – werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld werde zusätzlich geschützt. Es komme also zum Basispfändungsschutz hinzu. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht würden damit vermieden.
Jede natürliche Person dürfe nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute würden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Die Kreditwirtschaft habe angekündigt, von der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen, um zu einem möglichst lückenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos beizutragen. Die SCHUFA dürfe das zusätzliche Merkmal nur für die Bankauskunft verwenden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.
Das Gesetz bedürfe der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung habe, sei ein Zeitraum von zwölf Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich werde das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
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