Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hemmt (unterbricht) ein Mahnbescheid die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendmachung mehrerer Einzelforderungen muss es deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung der verlangten Gesamtbeträge aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann auch auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Sie müssen dem Schuldner jedoch zugegangen sein. Nur, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden.
Eine Nachfrageobliegenheit des Schuldners scheidet aus. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezweckt die geforderte Anspruchsbezeichnung gerade deshalb, um dem Schuldner den Grund seiner vom Gläubiger behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und unnötige Widersprüche vermieden werden. Der Gläubiger hat selbst dafür zu sorgen, dass den vom Gesetz gestellten Anforderungen genügt wird.
Rechtsfehlerhaft erlassene, weil nicht individualisierte Mahnbescheide, hemmen die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im sich anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.
Das heißt: Erlässt der Rechtspfleger einen nicht individualisierten Mahnbescheid, der vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird, dann ist das Prozessgericht daran nicht gebunden. Es hat selbständig zu prüfen, ob der Mahnantrag formgerecht ist. Wird das verneint, dann muss die Klage auf Verjährungseinrede hin abgewiesen werden.
(Schneider, ZAP Fach 13 Seite 1602; ZAP 2009 Nr. 8 Seite 406)
Über den Autor