Wie lange und in welcher Höhe ein Ehegatte zu nachehelichem Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB verpflichtet ist, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.03.2009 klargestellt, in dem er sich erstmals mit der seit 2008 geltenden Rechtslage befasst hat. In ihrer Entscheidung stellten die Richter des für Familiensachen zuständigen Zwölften Zivilsenats fest, dass vom betreuenden Elternteil in den ersten drei Jahren erzieltes Einkommen zwar überobligatorisch sei, aber dennoch anteilig berücksichtigt werden könne. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes gebe es Betreuungsunterhalt nur noch aus Billigkeitsgründen. Dabei dürfe nicht mehr an das frühere Altersphasenmodell angeknüpft werden. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts dürfe nach neuem Recht also nicht allein vom Kindesalter abhängig gemacht werden. Der Tatrichter müsse vielmehr prüfen, ob im Einzelfall eine volle Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung zu leisten oder überobligatorisch und deshalb nicht zu leisten sei (Urteil vom 18.03.2009, Az.: XII ZR 74/08).
Über den Autor