Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen. Dies hat das Oberlandesgericht Jena in einem Fall entschieden, in dem das Unterhalt begehrende Kind zwischenzeitlich ein Jahr krank war und während eines weiteren Jahres seinen Realschulabschluss nachgeholt hat.
OLG Jena, Urteil vom 08.01.2009 – 1 UF 245/08
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