Richterliche Fürsorgepflicht

VonHagen Döhl

Richterliche Fürsorgepflicht

Jedes Gericht ist gehalten, das bei ihm anhängige Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen. Es ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Das Gericht hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Parteien. (BVerfGE 75, 188 ff.; BVerfGK Band 2, Nr. 15, Seite 72; st. Rspr.)

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