In dem formularmäßigem Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel „der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarifpreise eintritt“, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt.
(BGH Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 274/06)
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