Halterhaftung: Umwelt zu dem Verstoß

VonHagen Döhl

Halterhaftung: Umwelt zu dem Verstoß

Die Halterhaftung für die Kosten bei Nichtbenennung des Fahrzeugführers nach § 25a StVG gilt für sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, mithin also auch dann, wenn jemand ohne Plaketten in einer ausgewiesenen Umweltzone parkt.

(AG Tiergarten, Beschluss vom 21.04.2008 – 295 OWi 330/08)

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