Der einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe in einem Ehescheidungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt kann für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen.
(OLG Rostock, Beschluss vom 04.09.2007 – 11 WF 166/07)
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