VGH Mannheim: Keine Baugenehmigung für Schuppen unmittelbar vor der Terrasse des Nachbargrundstücks

VonHagen Döhl

VGH Mannheim: Keine Baugenehmigung für Schuppen unmittelbar vor der Terrasse des Nachbargrundstücks

Wer einen Schuppen auf einem großen Wiesengrundstück unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn errichtet, verstößt gegen das Schikaneverbot. Er handelt rechtswidrig, wenn er den Schuppen nur baute, um den Nachbarn zu ärgern. Das hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden und die Baugenehmigung für den Schuppen aufgehoben. Der Beklagte habe den Schuppen zwar in ausreichendem Abstand von dem Grundstück des Nachbarn errichtet. Der Bau sei gegenüber dem Kläger aber rücksichtslos, befanden die Mannheimer Richter (Urteil vom 15.04.2008, Az.: 8 S 98/08, rechtskräftig).

Der Bauherr war Eigentümer eines rund 3.000 Quadratmeter großen, weitgehend unbebauten Wiesengrundstücks im Ostalbkreis. Dieses lag genau hinter seinem Wohngrundstück. Nach Erhalt der erforderlichen Baugenehmigung errichtete er einen zwölf Meter langen und zwischen vier und fünf Meter hohen Geräte- und Brennholzschuppen, den er in einem Abstand von 2,5 Metern, dem gesetzlichen Mindestabstand, exakt vor den Wohnbereich seines Nachbarn platzierte. Dieser kann seither nicht mehr in die freie Landschaft blicken. Der Nachbar wehrte sich zunächst erfolglos gegen die Baugenehmigung. Der VGH Mannheim hob jetzt das klageabweisende Urteil der Vorinstanz und die Baugenehmigung auf.

Das Gericht betonte, dass kein schutzwürdiges eigenes Interesse des Bauherrn an dem gewählten Standort zu erkennen sei. Der Bauherr habe den Schuppen nur errichtet, um seinen Nachbarn zu schädigen. Auf dem großen und über 20 Meter tiefen Wiesengrundstück habe es viele mögliche Standorte für den Schuppen gegeben, die leichter erreichbar und auch sonst vorteilhafter gewesen wären, urteilte das Gericht. Auch die Gefahr einer Überschwemmung des Geländes, das in nördlicher Richtung an einen Bachlauf grenze, werde vom Bauherrn offensichtlich nur vorgeschützt, um seine Schädigungsabsicht zu verschleiern. Die Baugenehmigung verstoße daher gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme und müsse aufgehoben werden, befanden die VGH-Richter.

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