BGH: Kein Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe

VonHagen Döhl

BGH: Kein Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe

Der Bundesgerichtshof hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 BGB nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Ihre Verlegung werde vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst. Dies gilt nach dem Urteil der Bundesrichter auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Der Käufer könne allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe haben. Voraussetzung sei aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten habe (Urteil vom 15.07.2008, Az.: VIII ZR 211/07).

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