Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, so muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat. Gelingt ihr dies nicht, hat sie die Auszahlung vorzunehmen. Dies hat der für Bankrecht zuständige Dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 18.06.2008 klargestellt (Az.: 3 U 39/08).
Über den Autor