Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages bewirkt keine Verjährungshemmung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst.
Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss das Gericht diesem Ersuchen entsprechen.
(BGH, Urteil vom 24.01.2008 – IX ZR 195/06
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