Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen.
Bei groben oder offensichtlichen, für ihn erkennbaren Mängeln der Statik haftet der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner.
Für einen Architekten sind Mängel der Statik im Regelfall nicht erkennbar, wenn sie nicht einmal vom besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden.
OLG Jena Entscheidung vom 12.03.2008 – 1 U 723/07
Über den Autor