Generelle VOB/B-Inhaltskontrolle ohne Sonderbehandlung von öffentlichen Auftraggebern

VonHagen Döhl

Generelle VOB/B-Inhaltskontrolle ohne Sonderbehandlung von öffentlichen Auftraggebern

Die VOB/B besteht aus „normalen“ Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei VOB-Verträgen, die vor dem 31.12.2001 geschlossen wurden, führt nach der Rechtsprechung des BGH jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist – und zwar unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat (BGH, Urteil v. 22.1.2004 – VII ZR 419/02). Der Weg zur Inhaltskontrolle nach den AGB-Vorschriften ist damit eröffnet. Nach einer neuen Entscheidung des BGH führt jede – auch nur geringfügige – Abweichung von der VOB/B, auch wenn sie sich in einem Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber findet, dazu, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.
(BGH, Urteil v.10.5.2007 – VII ZR 226/07)

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